Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden 


Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekunden erhalten im Dezember 2022, spätestens jedoch im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen bzw. Abrechnungsbeträgen orientiert.

Unsere Kunden – mit Ausnahme der Industrie- und größeren Gewerbekunden – profitieren automatisch von der Soforthilfe. Bei Wärmelieferungen spielt es keine Rolle, wie die Wärme produziert wurde.

Gaskunden

Die Soforthilfe für Haushalts- und Gewerbekunden, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, entspricht einem Zwölftel des im September 2022 vom Lieferanten prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Tarifpreis für Erdgas. Da wir bei diesen Gaskunden im Dezember keinen Abschlag erheben, werden diese Kunden durch den Wegfall des Abschlags im Januar 2023 pauschal entlastet. Dieser vorläufige Entlastungsbetrag wird in der darauffolgenden Abrechnung mit dem gesetzlichen Entlastungsanspruch verrechnet.

Auch viele größere Unternehmen und Einrichtungen, die über eine registrierende Leistungsmessung mit Erdgas beliefert werden, erhalten die Soforthilfe. Diese Kunden müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vorliegen. Für anspruchsberechtigte Kunden beträgt die einmalige Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 multipliziert mit dem im Liefervertrag vereinbarten Gesamtpreis für Dezember 2022. Bei allen Gaskunden, die monatlich abgerechnet werden und keine Abschläge zahlen, wird der Entlastungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung im Januar 2023 berücksichtigt.

Wärmekunden

Bei anspruchsberechtigten Wärmekunden mit monatlichen Abschlägen ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent. Dieser Anpassungsfaktor spiegelt die Entwicklung der Wärmekosten im Zeitraum September bis Dezember 2022 wider. Der Entlastungsbetrag wird den Wärmekunden im Dezember 2022 gesondert ausgezahlt.

Für anspruchsberechtigte, monatlich abgerechnete Wärmekunden beträgt die einmalige Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 multipliziert mit dem im Liefervertrag vereinbarten Gesamtpreis für Dezember 2022. Auch diesen Wärmekunden wird der Entlastungsbetrag im Dezember 2022 gesondert ausgezahlt.

Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Wärmeverbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diesen Kunden wird empfohlen, dem Wärmelieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorliegen.

Die Soforthilfe ist Bestandteil eines umfassenden Entlastungspakets. Im kommenden Jahr sollen weitere finanzielle Entlastungen die Energiekosten der Verbraucher reduzieren. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns in Bezug auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die wir für Erdgas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 vervielfacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Energie vorerst teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen und mit jeder eingesparten Kilowattstunde auch den eigenen Geldbeutel zu schonen. Unsere Energiespartipps finden sie hier.

 

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Kundenservice
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FAQ - Häufige Fragen rund um das Thema Gasumlagen und Mehrwertsteuersenkung

1Was ist die Gasspeicherumlage?
Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern, THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.
2Ab wann und wie lange muss die Umlage gezahlt werden?
Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Stand vom Markgebietsverantwortlichen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen vom 1.10.22 bis zum 1.4.25 erhoben.

3Wie hoch ist die Gasspeicherumlage?
Die Höhe der Gasspeicherumlage beträgt aktuell 0,059 ct/kWh .
4Muss der Kunde aktiv werden, um von der Umsatzsteuersenkung für Gaslieferungen zu profitieren?
Die Kunden profitieren von der Ersparnis und müssen nicht aktiv auf ihren Anbieter zugehen. Die Umsatzsteuersenkung werden wir entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben bei der Abrechnung Ihres Preises in der Jahresabschlussrechnung berücksichtigen.
5Wie oft werden die Gaspreise für Endkunden geändert?
Es gibt mehrere Faktoren, die den Gaspreis beeinflussen. Bereits im vergangenen Jahr sind die Preise für Gas an den Großhandelsmärkten gestiegen. Gründe für die Preisanstiege waren unter anderem der ungewöhnlich lange Winter und die weltweit gestiegene Nachfrage nach Erdgas im Zuge der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie. Seit dem Krieg in der Ukraine ist der Druck auf die Gaspreise weiter enorm gestiegen. Die Energieversorger sind beim Einkauf von Energie deshalb mit Kosten in nie dagewesener Höhe konfrontiert. Zum Teil müssen sie mehr als das Fünffache für Energie bezahlen als noch Anfang 2021. Das kann dazu führen, dass die Energieversorger trotz eines vorausschauenden Gaseinkaufes die gestiegenen Kosten an die Kunden weitergeben müssen.

Neben dem Gaseinkauf sind Netzentgelte, staatlich induzierte Umlagen und Steuern Bestandteil des Gaspreises. In den letzten Jahren änderten sich diese über das Jahr kaum, so dass die Endkundenpreise stabil waren. Vor allem durch die beiden neuen, volatilen Umlagen und die enorm gestiegenen Beschaffungskosten ist es wahrscheinlich, dass Kunden nun mehrfach im Jahr mit Gaspreisänderungen konfrontiert werden müssen.
6Was können Kunden tun, um Ihre Energierechnung zu vermindern?
Die Energiewirtschaft arbeitet im engen Schulterschluss mit der Bundesregierung mit Hochdruck daran die Energieversorgung zu diversifizieren, neue Importquellen zu erschließen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Gleichzeitig müssen wir aber auch effizienter mit der vorhandenen Energie (Strom, Gas, Wärme) umgehen. Jeder Kunde kann hier durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen einen Beitrag leisten: vom Industrieunternehmen bis zum einzelnen Bürger.

Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen Tipps und Tricks zusammengestellt, wie Sie schnell und einfach im Alltag Energie sparen können. Über ausgewählte Suchportale finden Privat- wie Gewerbekunden die relevanten Förderprogramme und Beratungsangebote.
7Erhöhen sich die Abschläge für die Gaslieferung?
Wir empfehlen Ihnen, die Abschläge für die Gaslieferung den neuen Preisen anzupassen. Vermeiden Sie eine unerwartet hohe Nachzahlung anlässlich der Jahresrechnung, indem Sie Ihren Abschlag vorsorglich auf den 1,5-fachen Betrag erhöhen. Nutzen Sie dafür unser Online-Servicecenter. Dort haben Sie als Kunde jederzeit und überall einen Überblick über Ihre Rechnungen und Verträge und können zudem eine Änderung der Abschläge vornehmen, Ihre Zählerstände eingeben oder Ihre Verbrauchshistorie einsehen – alles ganz einfach, bequem und natürlich klimafreundlich. Melden Sie sich einfach an! Alternativ können Sie Ihren gewünschten Abschlagsbetrag auch per Telefon, E-Mail oder postalisch an unseren Kundenservice übermitteln.
8Was kann ich tun, wenn ich die Rechnung nicht mehr bezahlen kann?
Sollten Sie bereits absehen können, dass Sie eine Rechnung oder die erhöhten Abschläge nicht bezahlen können, melden Sie sich zeitnah bei uns. Gemeinsam kann man dann im Dialog nach Lösungen suchen.

Ebenso sollten die betroffenen Personen rechtzeitig mit Ihren örtlichen Transferleistungsträgern (Sozial- und Arbeitsämter) sowie Energie- und Sozialberatungsstellen Kontakt aufnehmen, um gemeinsam Lösungen zu suchen.