1Wie ist die Versorgungslage Gas in Deutschland?
Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Es gibt aktuell keine
Versorgungsengpasslage. Dennoch müssen wir die Vorsorgemaßnahmen erhöhen. Mit
Ausrufung der Frühwarnstufe ist ein Krisenteam im BMWK zusammengetreten, der aus
den relevanten Bundes- und Landesbehörden und den Energieversorgern besteht und die
Lage regelmäßig beobachtet.
2Warum ruft das Ministerium die Alarmstufe aus und was bedeutet Alarmstufe?
Grund für das Ausrufen der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preisniveau am Gasmarkt. Die Speicher sind zwar besser gefüllt als im Vorjahr. Wegen der Drosselung können sie jedoch nicht im geplanten Umfang weiter aufgefüllt werden. Mit der Alarmstufe erhöhen sich die Informationspflichten der Gasnetzbetreiber: Signifikante Veränderungen in den Daten wie Gasfluss oder Netzkapazitäten werden
umgehend und kontinuierlich an die vorgelagerten Netzbetreiber geliefert.
Dieser Aufwand müsse geleistet werden, damit der Krisenstab der Bundesregierung über die Entwicklung stets im Bilde ist und bedacht entscheiden kann, ob und wann die Stufe drei des Notfallplans Gas, die Notfallstufe, in Kraft treten muss. Dann müssen ggf. große Gasabnehmer, die so genannten „nicht geschützten Kunden“, vom Netz.
3Wer sitzt im Krisenteam des BMWK?
Zum Krisenteam Gas gehören neben den Vertretern des BMWK auch Vertreter der
Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas, der Fernleitungsnetzbetreiber; und es wird durch Vertreter der Bundesländer und weitere nichtständige Mitglieder unterstützt.
Das Krisenteam Gas wird ab sofort regelmäßig tagen, um auf Basis der täglichen
Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber und des Marktgebietsverantwortlichen die
Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt zu beobachten und das BMWK zu beraten. Die Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber werden im Rahmen ihrer
Verantwortung netz- und marktbezogene Maßnahmen gemäß § 16 und § 16a EnWG
ergreifen. Die EU-Kommission und die Nachbarstaaten wurden über die Ausrufung der
Frühwarnstufe unterrichtet. Das BMWK steht im kontinuierlichen Kontakt mit der
EU-Kommission.
4Was ändert sich dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich auch mit der Ausrufung der Alarmstufe
erst einmal nichts. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Es gibt aktuell keine
Versorgungsengpässe.
Und auch wenn es zu Versorgungsengpässen im kommenden Winter kommen sollte, sind
private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt. Das
heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.
Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es zu weiteren Preissteigerungen kommen wird.
5Ist die Versorgung der Haushalte gesichert?
Ja, die Versorgung der privaten Haushalte ist gesichert. Die Versorgungssicherheit ist
weiter gewährleistet. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 4.
6Was ändert sich für Unternehmen?
Auch in der Alarmstufe ändert sich für Unternehmen erst einmal nichts. Es erfolgt kein Markteingriff. Die bereits bestehenden marktbasierten und netzbezogenen Maßnahmen werden aber
fortgesetzt.
7Was passiert, wenn Russland seine Energielieferungen einstellt?
Für die kommenden Wochen und den Sommer könnten wir dank der bereits ergriffenen
Vorsorgemaßnahmen auf russisches Gas verzichten. Um im kommenden Winter die
Versorgung weiter zu gewährleisten, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es
gilt: Je mehr im Sommer verbraucht wird, desto schwieriger wird die Lage im
Winter. Umgekehrt: Je mehr man jetzt Energie spart, desto besser kommen wir durch den
Winter. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.
8Gibt es eine Abschaltreihenfolge für den Notfall? Wer regelt dies und was sind die Kriterien? Wo kann ich mich hierüber informieren?
Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure
ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen,
um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber sämtliche
Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es
könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar
unterbrechen müssen.
Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu
ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Verbraucher zu. Das
Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser
oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden.
Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die
Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu
sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.
Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Verbrauchern, die abschalten sollen.
Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu
weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden
umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile
via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Alternativ kann auch der Druck in einem Netzgebiet deutlich reduziert werden, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräte das Netz selbst stabilisiert. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.
9Erfolgt die Abschaltung nicht-geschützter Kunden willkürlich?
Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils
Abwägungsprozesse vornehmen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger
Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Eine detaillierte Abschaltreihenfolge gibt es nicht, auch nicht für Industrieunternehmen. Eine solche Liste wäre praktisch gar nicht nutzbar, da die Situation in den Netzen von
vielen variablen Umständen im Netz abhängt und für diese Situationen zuvor nicht hinreichend abgeschätzt
werden kann.
Dennoch gilt es, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierfür müssen die rund 100
industriellen Bereiche nach ihrer Bedeutung bzw. Position in den jeweiligen Lieferketten strukturiert werden.
Interdependenzen müssen dabei berücksichtigt werden. Beispielsweise stellt die Glasindustrie auch Ampullen
für Medikamente her. Auch sind rund zwei Drittel der Produkte aus der Keramikindustrie für den technischen
Einsatz vorgesehen. Deshalb ist vor allem die Kenntnis zur Vulnerabilität und zu den Auswirkungen von Maßnahmen von hoher Relevanz. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur
aktualisiert.
10Wann und wie werde ich von meinem Versorger informiert und wie lange dauert diese Lage dann? Oder wird meine Versorgung einfach abgestellt?
Wenn sich die Lage verschärft und die dritte Stufe, die Notfallstufe, des Notfallplans Gas erreicht ist, kann die
Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler als letztes Mittel Abschaltungen anordnen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen.
Von Abschaltungen wären also zunächst vor allem Kunden mit einem sehr hohen Gasverbrauch - Industrie- und
Großgewerbebetriebe - betroffen. Erfordert es die Lage, richtet die Bundesnetzagentur voraussichtlich die
Anordnung zur Abschaltung unverzüglich an diese Letztverbraucher und informiert Netzbetreiber, an dessen Gasnetz die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Dabei werden in der Regel keine Abschaltungen durch den Gasnetzbetreiber selbst vorgenommen. Vielmehr werden die Letztverbraucher aufgefordert, ihren Verbrauch
nach entsprechenden Vorgaben selbst zu reduzieren, da gezielte Drosselungen oder Abschaltungen eines bestimmten Kunden durch den Netzbetreiber oftmals technisch nicht möglich sind.
11Ich habe einen Ein-Mann-Betrieb / ein kleines Gewerbe. Wann und wo erfahre ich ob und wann ich kein Gas mehr bekomme?
Ob ein Ein-Mann-Betrieb in die Kategorie der ungeschützten Kunden fällt, hängt vom Gewerbe und dem
Jahresverbrauch ab. Hat er einen geringen Gasverbrauch - „ohne sog. registrierende Leistungsmessung“ - zählt
er per se zu den geschützten Kunden.
Erst ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden oder einer Ausspeiseleistung von 500 kW gilt man
als sog. RLM-Kunde (vgl. § 24Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) – Kunde bei dem die Gasleistung und nicht lediglich das Gasvolumen gemessen wird - und ist nicht mehr geschützt.
12Ist aktuell noch genug Gas für die Privathaushalte da oder geht meine Heizung aus?
Die Bürgerinnen und Bürger werden weiter versorgt. Ein physischer Gasmangel ist derzeit nicht absehbar. Verfügbarkeit und der Einsatz von Gas sind zunächst und bis auf weiteres gesichert. Die Lage entwickelt sich allerdings dynamisch. Da Haushaltskunden geschützte Kunden sind, sind zunächst bei einer Gasmangellage erst einmal ungeschützte Kunden von Reduzierungen oder Abschaltungen betroffen. Dennoch können auch
Haushaltskunden durch Energiesparmaßnahmen und den sorgsamen Umgang mit Energie einen Beitrag dazu leisten, dass wir nicht in eine Gasmangellage geraten.
13Ist aktuell noch genug Gas für die Industrie da oder wird die Industrie abgeschaltet?
Derzeit gibt es keinen physischen Gasmangel. Viele Industriebetriebe planen, ihren Verbrauch zu senken und ihre Energieeffizienz zu verbessern. Treibend sind hierfür die immer weiter steigenden Energiepreise.
14Ist auch die Stromversorgung gefährdet?
Unsere Stromversorgung beruht auf unterschiedlichen erneuerbaren sowie konventionellen Energieträgern.
Gaskraftwerke hatten in Deutschland 2021 einen Anteil von rund 15 Prozent an der gesamten Bruttostromerzeugung. Die grundlegende Frage ist: Kann die entfallende Stromerzeugung aus Gaskraftwerken bei einer Gasmangellage durch die dann verbleibenden Energiequellen, also Erneuerbare Energien, Kohle und Öl ersetzt werden? Erste Analysen mit Kurzfristperspektive zeigen, dass lediglich eine kleine Menge an Gas für Gaskraftwerke benötigt würde, die aufgrund ihrer Standorte im Hinblick auf die Systemsicherheit in den Stromnetzen als systemrelevant gelten. Diese genießen aufgrund ihrer Bedeutung für die Stromversorgung auch einen besonderen Status und werden im Vergleich zu allen anderen ungeschützten Gaskunden nachrangig abgeregelt.
Das BMWK analysiert zudem derzeit mit der BNetzA und den Übertragungsnetzbetreibern, wie sich eine
eingeschränkte Brennstoffverfügbarkeit auf die Stromversorgungssicherheit im nächsten Winter auswirkt und
welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Dabei wird geprüft, wie eine mögliche entfallende Stromerzeugung aus Gaskraftwerken mit vorhandenen Erzeugungskapazitäten kompensiert werden. Langfristig trägt zudem der zügige Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich dazu bei, die Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern dauerhaft zu reduzieren.
15Müssen Gaskunden Ihre Rechnungen weiter bezahlen, wenn kein Gas mehr da ist? Was passiert mit den Abschlagszahlungen?
Grundsätzlich können Lastverteiler sowohl Verbraucher als auch Unternehmen gesetzlich nach der Gassicherungsverordnung verpflichten, bestehende Gasliefer-Verträge zu ändern oder neu abzuschließen.
Voraussetzung ist, dass auf Basis der bestehenden Verträge die Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung
nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden können.
Der Lastverteiler kann für die Gasversorgung dann das übliche bzw. ein angemessenes Entgelt festlegen. Das gilt
auch für die übrigen Vertragsbedingungen. Das bedeutet für den Fall einer Gasmangellage: Der Lastverteiler kann die Abschlagszahlungen anpassen und der Verbraucher zahlt.
Wenn eine Gasmangellage dazu führt, dass der Gaslieferant nicht mehr liefern kann – sei es, weil er an den Umständen nichts ändern kann oder eine Änderung ihm wirtschaftlich unzumutbar ist – dann ruht seine Lieferverpflichtung. Auch die Zahlungspflicht des Kunden ruht, bis die Gasversorgung wieder aufgenommen wird.
Eine Anpassung der Abschlagzahlungen ist daher nicht erforderlich. Einzige Einschränkung: Den Grundpreis, der
unabhängig vom Verbrauch ist, muss der Kunde weiterzahlen – sofern darin auch die Kosten für den Betrieb und
Erhalt des Gasnetzes enthalten sind.
16Wird Gas noch teurer?
Die Entwicklung auf den Weltmärkten für Energie ist nur sehr schwer vorauszusagen. Ein möglicher Liefer- oder
Importstopp für Gas, Kohle und Öl könnte zu weiteren Preissteigerungen an den Energiemärkten führen. Das hätte zunächst schwerwiegende Folgen für alle direkten Marktteilnehmer, denn damit würde sich nicht nur der Energieeinkauf deutlich verteuern, sondern auch die Kosten zur Absicherung der Handelstätigkeit.
Liquiditätsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen wären dann nicht mehr ausgeschlossen. Die Stadtwerke stehen dafür, dass sie mit einer nachhaltigen und langfristigen Einkaufspolitik über Jahre starke Preisschübe verhindern konnten und kurzfristige Preissprünge abfedern. Den Entwicklungen an den Großhandelsmärkten können sich Stadtwerke aber auch nicht dauerhaft entziehen. Umso länger die Krise
anhält und umso höher die Preise steigen, desto stärker werden auch Stadtwerke ihre Preise anpassen müssen.
In der aktuellen angespannten Situation muss also eher von steigenden Preisen für Endverbraucher ausgegangen
werden.
17Bekomme ich eine Entschädigung, wenn mein Unternehmen nicht mehr versorgt wird?
Zunächst muss man zwischen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen unterscheiden.
Auf Grundlage ihrer Systemverantwortung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind die Betreiber von
Ferngasnetzen und Gasverteilernetzen berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit
und Zuverlässigkeit der Gasversorgung zu erhalten bzw. wiederherzustellen, z. B. durch Reduzierung von
Gasmengen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern. Sind Maßnahmen auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen ergriffen worden, ruhen alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung
der Gefährdung oder Störung der Gasversorgung. Eine Schadensersatzpflicht (Haftung für Vermögensschäden)
ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen vorliegen.
In allen übrigen Fällen - in denen also vorgenannter Haftungsausschluss (§ 16 Abs. 3 EnWG) nicht greift, da es
sich um Sachschäden handelt oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen des Gasnetzbetreibers
nicht erfüllt sind - haften Netzbetreiber gesetzlich und vertraglich zwar grundsätzlich für Sachschäden, zum
Beispiel an Maschinen, und Vermögensschäden, z. B. durch Produktionsausfall, aller an ihr Netz angeschlossenen Letztverbraucher. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Netzbetreiber eine Unterbrechung schuldhaft, d. h., vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht haben. Dies ist bei einer Gasmangellage - unabhängig von der Stufe/Phase - unwahrscheinlich.
Wird der Notfall gemäß Energiesicherstellungsgesetz (EnSiG) festgestellt, wird die Bundesnetzagentur zum Bundeslastverteiler und kann mit hoheitlichen Maßnahmen eingreifen, u. a. Abschaltungen verfügen. Wenn
hierdurch einem von den Bundesnetzagentur-Maßnahmen Betroffenen Vermögensnachteile entstehen, die die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens durch ´unabwendbare Schäden gefährdet oder gar vernichtet oder zu unbilligen Härten führt, muss der Bund das betroffene Unternehmen finanziell entschädigen (vgl. § 12 EnSiG).